GEIG-Novelle Mai 2026: Was sich für Gebäudeeigentümer jetzt ändert

GEIG-Novelle Mai 2026: Was sich für Gebäudeeigentümer jetzt ändert

Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026. Das Gesetz ist auf dem Weg ins parlamentarische Verfahren. Die EU-Gebäuderichtlinie muss bis Mai 2026 in deutsches Recht überführt werden. Für viele Gebäudeeigentümer, Vermieter und WEGs bedeutet das: Handlungsbedarf jetzt.

Wer ein Mehrfamilienhaus, ein Bürogebäude oder eine gewerbliche Immobilie besitzt oder verwaltet, kommt an der GEIG-Novelle nicht mehr vorbei. Am 5. Mai 2026 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes veröffentlicht.¹ Die Pflichten zur Ladeinfrastruktur in Gebäuden werden deutlich ausgeweitet – und das schneller als viele denken.

Was sich konkret ändert, wer betroffen ist und was jetzt zu tun ist: Das zeige ich hier – direkt, ohne Juristendeutsch.

 

Was ist das GEIG – und warum wird es jetzt geändert?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) regelt seit 2021, welche Gebäude Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorhalten müssen. Bisher galten die Pflichten hauptsächlich für große Gebäude mit vielen Stellplätzen.

Der Grund für die Novelle: Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) wurde 2024 überarbeitet und muss bis Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.² Deutschland tut das über eine weitreichende Änderung des GEIG. Das Ergebnis: Die Schwellenwerte sinken, mehr Gebäude werden pflichtpflichtig, und die Anforderungen steigen.

Charge & Co Einschätzung

Was mich daran beschäftigt: Die Novelle ist nicht nur eine bürokratische Pflichtübung. Sie zwingt Eigentümer und WEGs dazu, eine Entscheidung zu treffen, die viele seit Jahren aufschieben. Wer jetzt plant, kann Ladeinfrastruktur mit laufenden Bau- oder Renovierungsmaßnahmen kombinieren – und spart dabei erheblich.

 

Was ändert sich konkret? Die neuen Anforderungen im Überblick

Der Referentenentwurf vom 5. Mai 2026 sieht folgende Änderungen vor:

Gebäudetyp

Schwellenwert

Anforderung

Ab wann

Wohngebäude (Neubau)

> 3 Stellplätze

50 % Vorverkabelung + Leitungsinfra + mind. 1 Ladepunkt

Inkrafttreten GEIG-Novelle

Wohngebäude (große Renovierung)

> 3 Stellplätze

50 % Vorverkabelung + Leitungsinfrastruktur

Inkrafttreten GEIG-Novelle

Nicht-Wohngebäude (Neubau)

> 5 Stellplätze

50 % Vorverkabelung + 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze

Inkrafttreten GEIG-Novelle

Büro-/Verwaltungsgebäude (Neubau)

> 5 Stellplätze

1 Ladepunkt je 2 Stellplätze (50 %)

Inkrafttreten GEIG-Novelle

Nicht-Wohngebäude (Bestand)

> 20 Stellplätze

1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder 50 % Leitungsinfra

01.01.2027

Öffentliche Behördengebäude (Bestand)

> 20 Stellplätze

Mind. 50 % Vorverkabelung

01.01.2033

Quelle: Kabinettsbeschluss GEIG-Novelle, Bundesregierung, 13.05.2026. Finale Fassung kann abweichen. Stand: Mai 2026.

Charge & Co Einschätzung

Der entscheidende Unterschied zum bisherigen GEIG: Die Schwellenwerte sind massiv gesunken. Früher begann die Pflicht bei deutlich mehr Stellplätzen. Jetzt greift sie bereits ab 3 bzw. 5 Stellplätzen. Das trifft eine völlig andere Größenordnung von Gebäuden – also auch klassische Mehrfamilienhäuser mit kleiner Tiefgarage.

 

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Wohngebäude und WEGs

Wer ein Wohngebäude neu baut oder groß renoviert und mehr als drei Stellplätze hat, muss mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabeln und zusätzlich mindestens einen Ladepunkt errichten. Das klingt nach wenig – bedeutet in der Praxis aber Planung der Elektroverteilung, Netzanschlusskapazität und ein Konzept für spätere Erweiterungen.

WEGs, die keine Renovierung planen, sind im Bestand zunächst nicht direkt betroffen – aber: Wer eine größere Renovierung (mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle) durchführt, löst die Pflicht aus. Und das passiert schneller als gedacht: Fassadendämmung, Fenstererneuerung oder Dachsanierung können diesen Schwellenwert überschreiten.

Charge & Co Einschätzung

Mein Rat für WEGs: Klärt vor der nächsten größeren Sanierung, ob ihr damit die Renovierungsschwelle des GEIG überschreitet. Wenn ja, ist die Ladeinfrastruktur ohnehin Pflicht – und sie lässt sich im Zuge der Bauarbeiten günstiger umsetzen als später alleine.

 

Für Gewerbeimmobilien und Bürogebäude

Hier wird es besonders ambitioniert: Büro- und Verwaltungsgebäude müssen bei Neubau oder großer Renovierung künftig einen Ladepunkt je zwei Stellplätze bereitstellen – also 50 Prozent der Stellplätze. Das ist deutlich mehr als für andere Gebäudetypen.

Für Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt: Ab dem 1. Januar 2027 greift die Pflicht auch ohne Renovierung. Betroffen sind alle Nicht-Wohngebäude – also auch Hotels, Logistikflächen und Einzelhandel.

Charge & Co Einschätzung

Die Frist bis Januar 2027 klingt weit weg – ist es nicht. Netzanschlussplanung, Angebote einholen, Genehmigungen, Ausführung: Das braucht Zeit. Wer im Sommer 2026 beginnt, ist rechtzeitig fertig. Wer im Herbst anfängt, wird es eng.

 

Die neue 1,1-kW-DC-Regel – was steckt dahinter?

Ein Detail aus dem Entwurf sorgt derzeit für Diskussionen: die neue 1,1-kW-DC-Regelung.³ Sie sieht vor, dass Ladepunkte unter bestimmten Voraussetzungen auch mit sehr geringer DC-Leistung (1,1 kW) als erfüllt gelten können. Kritiker sehen darin eine Aufweichung der Anforderungen – weil 1,1 kW in der Praxis kaum ausreicht für sinnvolles Laden.

Charge & Co Einschätzung

Ich sehe das pragmatisch: Die Regel dürfte vor allem für Ältere Bestandsgebäude relevant sein, bei denen die Netzkapazität beschränkt ist. Für Neubauten und moderne Renovierungen sollte man höhere Leistungen einplanen – nicht das gesetzliche Minimum. Wer heute 3,7 kW oder 11 kW je Stellplatz vorsieht, ist zukunftssicher aufgestellt.

 

Was jetzt konkret zu tun ist

Je nachdem, in welcher Situation du dich befindest, sind unterschiedliche Schritte sinnvoll:

       WEG oder Vermieter ohne Renovierungsplan: Prüfen ob und wann die Renovierungsschwelle ausge löst werden könnte. Frühzeitige Planung spart Kosten.

       Neubau oder Renovierung geplant: Ladeinfrastruktur von Anfang an in Elektroplanung integrieren. Stellplatzanzahl zählen, Vorverkabelung einplanen, Lastmanagement vorsehen.

       Gewerbeimmobilie mit > 20 Stellplätzen: Handlungsbedarf bis 01.01.2027 klären. Netzanschluss prüfen, Angebote einholen, jetzt starten.

       Förderung nutzen: Das BMDV-Programm „Laden am Mehrparteienhaus“ läuft noch bis November 2026. Bis zu 2.000 € pro Stellplatz. Nicht liegen lassen.

 

Charge & Co Einschätzung

Meine direkte Empfehlung: Klärt zuerst, ob euer Gebäude betroffen ist. Dann den Netzanschluss und die Stellplatzanzahl. Dann ein konkretes Angebot einholen. Die gesetzliche Pflicht kommt – wer jetzt plant, hat mehr Zeit, bessere Optionen und niedrigere Kosten.

 

Fazit: Die GEIG-Novelle ist kein Papiertiger

Viele haben das GEIG bisher als Pflicht für große Gebäude wahrgenommen. Das ändert sich mit der Novelle grundlegend. Die Schwellenwerte sinken, die Anforderungen steigen – und die ersten Fristen laufen bereits ab 2027.

Charge & Co Einschätzung

Was ich nicht empfehle: Warten bis der Bundestag das Gesetz formal verabschiedet. Der Kabinettsbeschluss gibt die Richtung klar vor. Änderungen in Details sind möglich – aber dass die Anforderungen grundlegend zurückgefahren werden, ist unwahrscheinlich.

Was ich empfehle: Jetzt handeln. Ladeinfrastruktur ist längst keine Option mehr – sie wird zur Pflicht und zur Voraussetzung für zukunftsfähige Immobilien.

Du willst wissen, ob dein Gebäude betroffen ist? Wir prüfen das unverbindlich – von der ersten Einschätzung bis zur fertigen Installation.

 

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gilt die GEIG-Novelle?

Der Referentenentwurf wurde am 5. Mai 2026 veröffentlicht. Die finale Fassung steht noch aus. Für Bestandsgebäude (Nicht-Wohnimmobilien > 20 Stellplätze) gilt die Pflicht voraussichtlich ab dem 1. Januar 2027.

Bin ich als WEG-Eigentümer betroffen?

Im Bestand zunächst nur bei größeren Renovierungen. Wer mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle renoviert und mehr als 3 Stellplätze hat, löst die Pflicht aus. Ohne Renovierung derzeit kein Zwang – aber die Situation kann sich ändern.

Was ist der Unterschied zwischen Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur?

Vorverkabelung bedeutet: Der Kabelweg ist fertig verlegt, der Ladepunkt kann jederzeit angeschlossen werden. Leitungsinfrastruktur ist die nächste Stufe darunter: Die Kabeltrassen und Leerrohre sind vorbereitet, aber noch kein Kabel eingezogen. Beides reduziert spätere Nachrüstkosten erheblich.

Kann ich Bundes- und Landesförderung kombinieren?

In der Regel nicht für dieselbe Maßnahme. Das BMDV-Förderprogramm „Laden am Mehrparteienhaus“ und das KfW-Programm 442 sind separat zu betrachten. Eine Kombination sollte vorab mit dem Fördermittelgeber geklärt werden.

Was kostet die Umsetzung?

Das hängt stark von Gebäudegröße, Netzanschlusssituation und Umfang ab. Vorverkabelung liegt je Stellplatz typischerweise bei 300 bis 800 Euro, ein vollständiger Ladepunkt inkl. Installation bei 1.200 bis 2.500 Euro. Mit Förderung (bis zu 2.000 Euro pro Stellplatz) lässt sich ein erheblicher Teil abfedern.

 

Quellen

¹ Referentenentwurf zur Änderung des GEIG, Bundesregierung, 05.05.2026 – bundeswirtschaftsministerium.de.

² EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) 2024, Umsetzungspflicht bis Mai 2026 – Chargemaker, 11.05.2026 (chargemaker.de/epbd-geig-ladeinfrastruktur); electrive.net, 13.05.2026.

³ GEIG-Novelle 1,1-kW-DC-Regel: Elektroauto-News.net, 18.05.2026 (elektroauto-news.net).

 

Alle Angaben basieren auf dem Kabinettsbeschluss vom 13.05.2026. Das Gesetz befindet sich im parlamentarischen Verfahren; die finale Fassung kann abweichen. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen im Einzelfall empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts.

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